Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 18 Vorabpauschale
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.07.2015 – VIII R 72/13Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen AuskunftZitiert von 2
- BFH, 29.09.2021 – I R 40/17(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)Zitiert von 18
- BFH, 17.11.2015 – VIII R 55/12(Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs. 4 InvStG)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 01.11.2012 – 6 K 382/10Zitiert von 5
- BFH, 08.05.2024 – I R 6/20Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 24.05.2023 – 6 K 75/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 01.07.2025 – VIII R 18/22Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
- BFH, 18.06.2024 – VIII R 13/20Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/18#abs-1 (1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/18#abs-2 (2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/18#abs-3 (3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/18#abs-4 (4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.